7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich trotz der nur teilweisen Gutheissung – Beschlagnahme von CHF 30‘167.15 anstatt der beantragten CHF 27‘801.25 der vorgängig gesamthaft beschlagnahmten CHF 47‘801.25 –, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens übernimmt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: