sowie die – wenn auch bloss behaupteterweise – gescheiterte RAV-Anmeldung erscheint es mithin als juristisch richtig und angemessen, vom Buchgeldbetrag auf dem Konto IBAN Nr. E.________ bloss einen Betrag von CHF 30‘167.15 (CHF 47‘801.25 minus CHF 17‘634.10) zu beschlagnahmen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Darüber hinausgehend ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.