6 genommen werden (Deckungsbeschlagnahme nach Art. 268 StPO). Zusätzlich ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt folgert, ein Gewinn zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 20‘000.00 zu erwarten (vgl. vorne E. 4.2 f.). Als realistischer Wert für die Maximalhöhe der Ersatzforderung kann nach der Beschwerdekammer von mehr als CHF 15’000.00, jedoch nicht gerade von CHF 20‘000.00, daher als Schlussfolgerung von CHF 17‘500.00 ausgegangen werden (Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 f. StGB).