Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Die Deckungsbeschlagnahme kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird. Sie ist auf diejenigen Kosten zu beschränken, welche in dem Verfahren voraussichtlich entstehen, in dem die Beschlagnahme angeordnet worden ist (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 f. und 6 f. zu Art. 268 StPO). 5.2 Die Beschwerde ist teilweise begründet.