263 StPO). Beschlagnahmt werden können Vermögenswerte, die prima facie einer Einziehung unterliegen. Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen. Nach Art. 268 Abs. 1 und 2 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.