Dies führe dazu, dass er von den Wertschwankungen nicht mehr profitiere. Diese Beschlagnahme würde dem Staat die gleiche oder aufgrund der Wertschwankungen eine ähnliche, eventuell sogar grössere Summe zur Verfügung stellen und hätte zur Folge, dass er allenfalls erst nach dem Urteil – und nicht bereits jetzt – zum Verkauf der Wertschriften gezwungen wäre. Zudem würde nach dem Urteil der effektiv geschuldete Betrag feststehen und abhängig vom Ausgang zur Folge haben, dass er alle oder zumindest einen Teil der Wertschriften halten könnte.