Zum Wertschriftendepot bleibe anzumerken, dass es unverhältnismässig wäre, ihn zum Verkauf zu zwingen. Selbst wenn die beschlagnahmte Summe gerechtfertigt wäre, hätte die Staatsanwaltschaft zuerst die Wertschriften beschlagnahmen müssen. Die Wertschriften müsse der Beschwerdeführer, damit er zu Geld komme, versilbern beziehungsweise verkaufen. Dies führe dazu, dass er von den Wertschwankungen nicht mehr profitiere.