Die Generalstaatsanwaltschaft halte fest, dass die Deliktssumme deutlich über CHF 10'000.00 liege. Selbst wenn man davon ausgehe, die Deliktssumme betrage CHF 15'000.00, wäre zusammen mit der von der Generalstaatsanwaltschaft nicht bestrittenen und grosszügigen Berechnung der mutmasslichen Verfahrenskosten und Geldstrafe ein Gesamtbetrag von maximal CHF 38‘000.00 gerechtfertigt. Beschlagnahmt seien hingegen CHF 55'711.30, also CHF 17‘711.30 zu viel. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer betrieben und auch gemahnt worden.