Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht gegen die Beschlagnahmung der CHF 2‘000.00 Buchgeld zur Wehr gesetzt, und dennoch sei dieses beim Umfang bzw. bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Beschlagnahme habe in einem vernünftigen und schonenden Rahmen zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft habe insgesamt CHF 55‘711.30 beschlagnahmt; eine Summe, die unter Berücksichtigung der mutmasslichen Deliktssumme sowie der mutmasslichen Verfahrenskosten und Geldstrafe wesentlich zu hoch sei. Die Generalstaatsanwaltschaft halte fest, dass die Deliktssumme deutlich über CHF 10'000.00 liege.