_ abzustellen, der sich in einem separat geführten Strafverfahren wegen einer weit grösseren Hanfanlage zu verantworten habe, sei verfehlt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Beschlagnahme des Bargelds im Umfang von CHF 7‘910.00 zur Wehr gesetzt habe, sei dieses bei der Berücksichtigung des Umfangs sowie der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht gegen die Beschlagnahmung der CHF 2‘000.00 Buchgeld zur Wehr gesetzt, und dennoch sei dieses beim Umfang bzw. bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.