4 4. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die generalstaatsanwaltschaftliche Behauptung zur Menge der erworbenen Setzlinge könne nicht stimmen. Ca. 130 Setzlinge alle zwei bis drei Wochen zu beziehen, sei in einer Anlage dieser Grösse nicht möglich. Einzig auf die Aussagen von H.________ abzustellen, der sich in einem separat geführten Strafverfahren wegen einer weit grösseren Hanfanlage zu verantworten habe, sei verfehlt.