Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers dürfte er aufgrund der Bezeichnung «und/oder-Konto» in der Lage sein, über diesen Geldbetrag zu verfügen. Insgesamt werde mit der Beschlagnahme das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht tangiert. Sie erweise sich als verhältnismässig.