Einerseits verfüge er gemäss Schreiben der K.________(Bank) vom 30. März 2017 über ein Depot im Wert von CHF 16‘336.00 (Depot-Nr. F.________), welches ihm zur Verfügung stehe (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft 6. April 2017). Es sollte ihm möglich sein, die darauf befindlichen Wertschriften zu verkaufen. Andererseits verfüge er über ein gemeinsames Konto mit der Schwester (Konto-Nr. I.________), welches von der Staatsanwaltschaft ebenfalls freigegeben worden sei. Darauf befänden sich CHF 3‘243.91. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers dürfte er aufgrund der Bezeichnung «und/oder-Konto» in der Lage sein, über diesen Geldbetrag zu verfügen.