Der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, dass ihm aufgrund der Beschlagnahme des Buchgeldkontos kein Geld mehr zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bleibe. Es könne indes nicht zulässig sein, dass sich der Beschwerdeführer unter dem Vorwand einer Karenzfrist von einer Anmeldung beim RAV befreie und stattdessen das Geld verbrauche, das mutmasslich dem Staat zustehen werde. Dem Beschwerdeführer würden weitere Geldquellen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben: Einerseits verfüge er gemäss Schreiben der K.________(Bank) vom 30. März 2017 über ein Depot im Wert von CHF 16‘336.00 (Depot-Nr.