Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Beschlagnahme von legalen Vermögenswerten bis zur möglichen Maximalhöhe der Ersatzforderung zulässig sei. Gehe man von einem Gewinn zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 20‘000.00 aus, zähle man zusätzlich die Sicherstellung der Kosten im Umfang von rund CHF 23‘000.00 dazu, so erscheine der beschlagnahmte Buchgeldbetrag von ca. CHF 47‘000.00 als gerechtfertigt. Da das Vorverfahren hängig sei, sei die exakte Höhe der Ersatzforderung noch unbekannt. Dies abzuklären sei Gegenstand der Untersuchung, weshalb bis zur Klärung die Beschlagnahme aufrecht zu erhalten sei.