Selbst wenn der Beschwerdeführer diese bezahlt hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sogar wenn den vom Beschwerdeführer aufgeführten Geldbeträgen im Sinne einer groben Schätzung der anfallenden Kosten beigepflichtet würde, bliebe die Ersatzforderung für den beim Betäubungsmittelhandel erzielten Gewinn unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Beschlagnahme von legalen Vermögenswerten bis zur möglichen Maximalhöhe der Ersatzforderung zulässig sei.