Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer seit Empfang der Erbschaft im Betrag von CHF 275‘800.65 vor fünf Jahren bereits einen Grossteil davon – fast CHF 230‘000.00 – zur Bestreitung seiner Lebenskosten aufgebraucht habe. Daher sei die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch gezielten Verbrauch des beschlagnahmten Geldes seinen Zahlungsverpflichtungen entziehe als hoch anzusehen und die Beschlagnahme zur Kostendeckung zulässig. Untauglich seien ausserdem die Mutmassungen betreffend eine angeblich bezahlte frühere Geldstrafe. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese bezahlt hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.