3 streitung seines Lebensunterhalts verwenden, bis es aufgebraucht wäre. So würde er schliesslich über keine Vermögenswerte mehr verfügen, um die Kosten des Verfahrens sowie allfällige Bussen und Geldstrafen zu bezahlen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer seit Empfang der Erbschaft im Betrag von CHF 275‘800.65 vor fünf Jahren bereits einen Grossteil davon – fast CHF 230‘000.00 – zur Bestreitung seiner Lebenskosten aufgebraucht habe.