Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bereits eine frühere Geldstrafe ohne Sicherstellung bezahlt habe. Selbst wenn eine Kostendeckungsbeschlagnahme zulässig sein sollte, müsse der Betrag überdies angemessen hoch sein. Die mutmasslichen Kosten lägen bei rund CHF 23‘000.00. Die Beschlagnahme eines Betrags von CHF 27‘801.25 sei demnach ausreichend, um sämtliche Verfahrenskosten, Geldstrafen beziehungsweise Bussen zu decken. Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet diese Ausführungen. Der Beschwerdeführer räume selber ein, dass er vom Vermögen auf dem beschlagnahmten Konto lebe und keine weiteren Einkünfte habe.