Alleine damit dürfte er – ausgehend von einem Verkaufspreis von CHF 10.00 pro Gramm – einen Gewinn von ca. CHF 9‘000.00 erzielt haben. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Gewinn des Beschwerdeführers aus dem Verkauf von Marihuana deutlich über CHF 10‘000.00 liege. 3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, eine Kostendeckungsbeschlagnahme sei unzulässig, weil weder die Staatsanwaltschaft die Befürchtung geltend mache, er könne sich seinen Zahlungspflichten entziehen noch solche Anzeichen aus den Akten erkennbar seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bereits eine frühere Geldstrafe ohne Sicherstellung bezahlt habe.