Somit dürfte der Beschwerdeführer bereits für die Anschaffung der Setzlinge rund CHF 11‘232.00 ausgegeben haben. Die Setzlinge dürfte der Beschwerdeführer aufgezogen und das Marihuana grösstenteils verkauft haben. Zudem werde der Beschwerdeführer von G.________ und H.________ damit belastet, von ihnen 2 kg verkaufsfertiges Marihuana für CHF 11’000.00 erworben zu haben (EV H.________ vom 2. März 2017, Z. 577 ff.). Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil davon verkauft habe. Alleine damit dürfte er – ausgehend von einem Verkaufspreis von CHF 10.00 pro Gramm – einen Gewinn von ca. CHF 9‘000.00 erzielt haben.