Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Erlös liege vermutlich im vierstelligen Bereich, widerspreche dieser Aussage und könne nicht zutreffen. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, bloss einmal 100 Setzlinge gekauft und danach versucht zu haben, selber solche zu züchten (EV Beschwerdeführer vom 15. März 2017, Z. 97 f.). Erst auf Vorhalt der Aussagen von G.________ und H.________ habe er zugegeben, rund 930 Setzlinge gekauft zu haben (Z. 249 ff.). Die Belastungen von G.________ und H.________ gingen aber deutlich weiter.