Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer habe zwar zugegeben, seit Anfang Juni 2016 eine Indooranlage zur Herstellung von Marihuana betrieben zu haben. Allerdings bestehe eine Diskrepanz zwischen seinen Aussagen und namentlich denjenigen von G.________ und H.________. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, in der ersten Phase 300 Gramm erzeugt und dann noch 2.8 kg geerntet zu haben. Insgesamt habe er 2.6 kg verkauft und dabei einen Umsatz von CHF 12‘000.00 gemacht. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Erlös liege vermutlich im vierstelligen Bereich, widerspreche dieser Aussage und könne nicht zutreffen.