2 3.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sei in Bezug auf den Betrieb einer Indooranlage geständig. Die ihm zur Last zu legende Deliktssumme werde sich voraussichtlich im vierstelligen Bereich bewegen. Dauer und Grösse des Betriebs liessen keinen höheren Erlös vermuten. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer habe zwar zugegeben, seit Anfang Juni 2016 eine Indooranlage zur Herstellung von Marihuana betrieben zu haben.