3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es handle sich beim beschlagnahmten Buchgeld nicht um Deliktserlös. Er habe bereits am 15. März 2017 dargelegt, dass es sich um Vermögen aus legaler Quelle handle, nämlich um die erheblich verringerte Erbschaft aus dem Nachlass seines Vaters vom 4. Mai 2012. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, dies werde nicht bestritten. In der angefochtenen Verfügung werde in Bezug auf das Buchgeldkonto denn auch festgehalten, dass die Beschlagnahme der Sicherstellung von Ersatzforderungen beziehungsweise von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen diene.