Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann jedoch auf das am 22. Mai 2017 gestellte Eventualbegehren, da dieses über den Streitgegenstand des Anfechtungsobjekts hinausgeht; die Frage nach einer Beschlagnahme des Depots Nr. F.________ bei der K.________(Bank) war nicht Gegenstand der Verfügung vom 3. April 2017.