2. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei zur Hauptsache zu schlagen und bei Abschluss des Verfahrens durch die Verfahrensleitung festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 22. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Eventualiter beantragt er zusätzlich, anstelle der Beschlagnahmung eines Betrag von CHF 16‘336.00 auf dem Konto IBAN Nr. E.________ freizugeben und statt dessen das Depot mit der Nr. F.________ vollständig zu beschlagnahmen.