Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 166 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigte 3 Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. April 2017 (BM 17 10887) Erwägungen: 1. Am 3. April 2017 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diverse Gegenstände und Vermö- genswerte im Rahmen eines gegen die drei Beschuldigten geführten Strafverfah- rens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen die Be- schlagnahme eines Buchgeldbetrags von CHF 47‘801.25 erhob A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 20. April 2017 Beschwerde mit folgenden Anträ- gen: 1. Ziffer 1.4 der Verfügung vom 3. April 2017 sei teilweise aufzuheben. Es sei auf dem Konto mit der IBAN-Nr. E.________ ein Buchgeldbetrag von maximal CHF 27‘801.25 zu beschlagnahmen. 2. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei zur Hauptsache zu schlagen und bei Abschluss des Verfahrens durch die Verfahrensleitung festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 22. Mai 2017 hielt der Beschwerde- führer an seinen Rechtsbegehren fest. Eventualiter beantragt er zusätzlich, anstelle der Beschlagnahmung eines Betrag von CHF 16‘336.00 auf dem Konto IBAN Nr. E.________ freizu- geben und statt dessen das Depot mit der Nr. F.________ vollständig zu beschlagnahmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzu- treten. Nicht eingetreten werden kann jedoch auf das am 22. Mai 2017 gestellte Eventualbegehren, da dieses über den Streitgegenstand des Anfechtungsobjekts hinausgeht; die Frage nach einer Beschlagnahme des Depots Nr. F.________ bei der K.________(Bank) war nicht Gegenstand der Verfügung vom 3. April 2017. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es handle sich beim beschlagnahmten Buchgeld nicht um Deliktserlös. Er habe bereits am 15. März 2017 dargelegt, dass es sich um Vermögen aus legaler Quelle handle, nämlich um die erheblich verrin- gerte Erbschaft aus dem Nachlass seines Vaters vom 4. Mai 2012. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, dies werde nicht bestritten. In der angefochtenen Verfügung werde in Bezug auf das Buchgeldkonto denn auch fest- gehalten, dass die Beschlagnahme der Sicherstellung von Ersatzforderungen be- ziehungsweise von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen diene. 2 3.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sei in Bezug auf den Betrieb einer In- dooranlage geständig. Die ihm zur Last zu legende Deliktssumme werde sich vor- aussichtlich im vierstelligen Bereich bewegen. Dauer und Grösse des Betriebs lies- sen keinen höheren Erlös vermuten. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer habe zwar zuge- geben, seit Anfang Juni 2016 eine Indooranlage zur Herstellung von Marihuana be- trieben zu haben. Allerdings bestehe eine Diskrepanz zwischen seinen Aussagen und namentlich denjenigen von G.________ und H.________. Der Beschwerdefüh- rer habe zugegeben, in der ersten Phase 300 Gramm erzeugt und dann noch 2.8 kg geerntet zu haben. Insgesamt habe er 2.6 kg verkauft und dabei einen Umsatz von CHF 12‘000.00 gemacht. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Erlös liege vermutlich im vierstelligen Bereich, widerspreche dieser Aussage und könne nicht zutreffen. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, bloss einmal 100 Setzlinge gekauft und danach versucht zu haben, selber solche zu züchten (EV Beschwerdeführer vom 15. März 2017, Z. 97 f.). Erst auf Vorhalt der Aussagen von G.________ und H.________ habe er zugegeben, rund 930 Setzlinge gekauft zu haben (Z. 249 ff.). Die Belastungen von G.________ und H.________ gingen aber deutlich weiter. Demnach soll der Beschwerdeführer seit Sommer 2016 re- gelmässig alle zwei bis drei Wochen ca. 130 Setzlinge bezogen haben (EV H.________ vom 2. März 2017, Z. 573 f.). Bei rund 36 Wochen von Anfang Juni 2016 bis zur Anhaltung von G.________ und H.________ am 21. Februar 2017 bedeute dies ca. 1‘872 Setzlinge zu einem Preis von CHF 6.00 pro Stück (EV G.________ vom 27. Februar 2017, Z. 552 f.). Somit dürfte der Beschwerdeführer bereits für die Anschaffung der Setzlinge rund CHF 11‘232.00 ausgegeben haben. Die Setzlinge dürfte der Beschwerdeführer aufgezogen und das Marihuana gröss- tenteils verkauft haben. Zudem werde der Beschwerdeführer von G.________ und H.________ damit belastet, von ihnen 2 kg verkaufsfertiges Marihuana für CHF 11’000.00 erworben zu haben (EV H.________ vom 2. März 2017, Z. 577 ff.). Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil davon verkauft ha- be. Alleine damit dürfte er – ausgehend von einem Verkaufspreis von CHF 10.00 pro Gramm – einen Gewinn von ca. CHF 9‘000.00 erzielt haben. Insgesamt sei da- von auszugehen, dass der Gewinn des Beschwerdeführers aus dem Verkauf von Marihuana deutlich über CHF 10‘000.00 liege. 3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, eine Kostendeckungsbeschlag- nahme sei unzulässig, weil weder die Staatsanwaltschaft die Befürchtung geltend mache, er könne sich seinen Zahlungspflichten entziehen noch solche Anzeichen aus den Akten erkennbar seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bereits eine frühere Geldstrafe ohne Sicherstellung bezahlt habe. Selbst wenn eine Kost- endeckungsbeschlagnahme zulässig sein sollte, müsse der Betrag überdies ange- messen hoch sein. Die mutmasslichen Kosten lägen bei rund CHF 23‘000.00. Die Beschlagnahme eines Betrags von CHF 27‘801.25 sei demnach ausreichend, um sämtliche Verfahrenskosten, Geldstrafen beziehungsweise Bussen zu decken. Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet diese Ausführungen. Der Beschwerdefüh- rer räume selber ein, dass er vom Vermögen auf dem beschlagnahmten Konto lebe und keine weiteren Einkünfte habe. Gäbe man das Geld frei, würde er es zur Be- 3 streitung seines Lebensunterhalts verwenden, bis es aufgebraucht wäre. So würde er schliesslich über keine Vermögenswerte mehr verfügen, um die Kosten des Ver- fahrens sowie allfällige Bussen und Geldstrafen zu bezahlen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer seit Empfang der Erbschaft im Betrag von CHF 275‘800.65 vor fünf Jahren bereits einen Grossteil davon – fast CHF 230‘000.00 – zur Bestreitung seiner Lebenskosten aufgebraucht habe. Daher sei die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch gezielten Ver- brauch des beschlagnahmten Geldes seinen Zahlungsverpflichtungen entziehe als hoch anzusehen und die Beschlagnahme zur Kostendeckung zulässig. Untauglich seien ausserdem die Mutmassungen betreffend eine angeblich bezahlte frühere Geldstrafe. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese bezahlt hätte, könnte er dar- aus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sogar wenn den vom Beschwerdeführer aufgeführten Geldbeträgen im Sinne einer groben Schätzung der anfallenden Kos- ten beigepflichtet würde, bliebe die Ersatzforderung für den beim Betäubungsmit- telhandel erzielten Gewinn unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Beschlagnahme von legalen Vermögenswerten bis zur möglichen Maximalhöhe der Ersatzforderung zulässig sei. Gehe man von einem Gewinn zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 20‘000.00 aus, zähle man zusätzlich die Sicherstellung der Kosten im Umfang von rund CHF 23‘000.00 dazu, so erscheine der beschlag- nahmte Buchgeldbetrag von ca. CHF 47‘000.00 als gerechtfertigt. Da das Vorver- fahren hängig sei, sei die exakte Höhe der Ersatzforderung noch unbekannt. Dies abzuklären sei Gegenstand der Untersuchung, weshalb bis zur Klärung die Be- schlagnahme aufrecht zu erhalten sei. Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammer habe der von einer Ersatz- forderungsbeschlagnahme Betroffene einen Anspruch auf Existenzsicherung, wo- bei dieser anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu konkretisieren sei (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 5). Die Kostendeckungsbeschlagnahme finde ihre Grenzen in Art. 268 StPO. Der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, dass ihm aufgrund der Beschlagnahme des Buchgeldkontos kein Geld mehr zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bleibe. Es könne indes nicht zulässig sein, dass sich der Beschwerdeführer unter dem Vorwand einer Karenzfrist von einer Anmeldung beim RAV befreie und stattdessen das Geld verbrauche, das mutmass- lich dem Staat zustehen werde. Dem Beschwerdeführer würden weitere Geldquel- len zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben: Einerseits verfüge er gemäss Schreiben der K.________(Bank) vom 30. März 2017 über ein Depot im Wert von CHF 16‘336.00 (Depot-Nr. F.________), welches ihm zur Verfügung ste- he (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft 6. April 2017). Es sollte ihm möglich sein, die darauf befindlichen Wertschriften zu verkaufen. Andererseits verfüge er über ein gemeinsames Konto mit der Schwester (Konto-Nr. I.________), welches von der Staatsanwaltschaft ebenfalls freigegeben worden sei. Darauf befänden sich CHF 3‘243.91. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers dürfte er aufgrund der Bezeichnung «und/oder-Konto» in der Lage sein, über diesen Geld- betrag zu verfügen. Insgesamt werde mit der Beschlagnahme das Existenzmini- mum des Beschwerdeführers nicht tangiert. Sie erweise sich als verhältnismässig. 4 4. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die generalstaatsanwaltschaftliche Behauptung zur Menge der erworbenen Setzlinge könne nicht stimmen. Ca. 130 Setzlinge alle zwei bis drei Wochen zu beziehen, sei in einer Anlage dieser Grösse nicht möglich. Einzig auf die Aussagen von H.________ abzustellen, der sich in ei- nem separat geführten Strafverfahren wegen einer weit grösseren Hanfanlage zu verantworten habe, sei verfehlt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Beschlagnahme des Bargelds im Umfang von CHF 7‘910.00 zur Wehr gesetzt habe, sei dieses bei der Berücksichtigung des Umfangs sowie der Verhältnismäs- sigkeit der Beschlagnahme zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht gegen die Beschlagnahmung der CHF 2‘000.00 Buchgeld zur Wehr ge- setzt, und dennoch sei dieses beim Umfang bzw. bei der Überprüfung der Verhält- nismässigkeit zu berücksichtigen. Die Beschlagnahme habe in einem vernünftigen und schonenden Rahmen zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft habe insgesamt CHF 55‘711.30 beschlagnahmt; eine Summe, die unter Berücksichtigung der mut- masslichen Deliktssumme sowie der mutmasslichen Verfahrenskosten und Gelds- trafe wesentlich zu hoch sei. Die Generalstaatsanwaltschaft halte fest, dass die De- liktssumme deutlich über CHF 10'000.00 liege. Selbst wenn man davon ausgehe, die Deliktssumme betrage CHF 15'000.00, wäre zusammen mit der von der Gene- ralstaatsanwaltschaft nicht bestrittenen und grosszügigen Berechnung der mut- masslichen Verfahrenskosten und Geldstrafe ein Gesamtbetrag von maximal CHF 38‘000.00 gerechtfertigt. Beschlagnahmt seien hingegen CHF 55'711.30, also CHF 17‘711.30 zu viel. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer betrieben und auch gemahnt worden. Es sei nach Abklärungen festzuhalten, dass der Beschwer- deführer keinen Anspruch auf RAV-Zahlungen habe und ausgesteuert sei. Der Be- trag von CHF 3‘243.91 welche auf dem "und/oder"-Konto liege, gehöre der Schwester des Beschwerdeführers. Es sei unerheblich, dass er Zugriff auf das Konto habe. Er habe seinen Anteil aufgebraucht und keinen Anspruch auf den ver- bliebenen Betrag. Anstatt den Beschwerdeführer in die Sozialhilfe und Schulden- spirale zu drängen, sei es sinnvoll, ihm einen Anteil am Vermögen zu belassen, damit er ohne fremde (staatliche) Hilfe wieder Fuss fassen könne. Zum Wertschriftendepot bleibe anzumerken, dass es unverhältnismässig wäre, ihn zum Verkauf zu zwingen. Selbst wenn die beschlagnahmte Summe gerechtfertigt wäre, hätte die Staatsanwaltschaft zuerst die Wertschriften beschlagnahmen müs- sen. Die Wertschriften müsse der Beschwerdeführer, damit er zu Geld komme, versilbern beziehungsweise verkaufen. Dies führe dazu, dass er von den Wert- schwankungen nicht mehr profitiere. Diese Beschlagnahme würde dem Staat die gleiche oder aufgrund der Wertschwankungen eine ähnliche, eventuell sogar grös- sere Summe zur Verfügung stellen und hätte zur Folge, dass er allenfalls erst nach dem Urteil – und nicht bereits jetzt – zum Verkauf der Wertschriften gezwungen wäre. Zudem würde nach dem Urteil der effektiv geschuldete Betrag feststehen und abhängig vom Ausgang zur Folge haben, dass er alle oder zumindest einen Teil der Wertschriften halten könnte. 5 5. 5.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme strebt die vorläufige Sicherstellung von Vermögen an, das mutmasslich durch eine Straftat erlangt wurde. Sie stellt somit die vorsorgliche Massnahme zur Durchset- zung einer späteren Einziehung nach Art. 70 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) dar (vgl. HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 263 StPO). Beschlagnahmt werden können Vermögenswerte, die prima facie einer Einziehung unterliegen. Der Be- schlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen. Nach Art. 268 Abs. 1 und 2 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Ver- fahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der be- schuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Die Deckungsbeschlagnahme kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird. Sie ist auf diejenigen Kosten zu beschränken, welche in dem Verfahren voraussichtlich entstehen, in dem die Beschlagnahme angeord- net worden ist (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 f. und 6 f. zu Art. 268 StPO). 5.2 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Vorab ist festzustellen, dass die allgemei- nen Voraussetzungen für die Beschlagnahme – gesetzliche Grundlage, hinrei- chender Tatverdacht, Glaubhaftmachung sowie Gefahr bei der Deckungsbeschlag- nahme, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtun- gen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft entziehen will – erfüllt sind. Namentlich hinsichtlich des letztgenannten Elements kann auf die Ausführun- gen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4.3). Zu den konkreten Zahlen ist im Weiteren festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft insgesamt folgende Bar- und Buchgeldwerte beschlagnahmt hat: - Buchgeldbetrag von CHF 47‘801.25 auf dem Konto IBAN Nr. E.________ - Bargeldbetrag von CHF 2‘000.00 aus Portemonnaie (Ass. D4) - Bargeldbetrag von CHF 420.00 in Tabakdose (Ass. D. 3) - Bargeldbetrag von CHF 2.85 in Minigrip (Ass. D 9) sowie - Bargeldbetrag von CHF 7‘910.00 (Ass. 14). Addiert ergibt dies eine Summe von CHF 58‘134.10. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar berechnet, kann für die Kosten des Verfahrens und für die Geldstrafe/Busse ein Gesamtbetrag von CHF 23‘000.00 an- 6 genommen werden (Deckungsbeschlagnahme nach Art. 268 StPO). Zusätzlich ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt folgert, ein Gewinn zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 20‘000.00 zu erwarten (vgl. vorne E. 4.2 f.). Als realisti- scher Wert für die Maximalhöhe der Ersatzforderung kann nach der Beschwerde- kammer von mehr als CHF 15’000.00, jedoch nicht gerade von CHF 20‘000.00, daher als Schlussfolgerung von CHF 17‘500.00 ausgegangen werden (Ersatzforde- rungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 f. StGB). Die Differenz zwischen CHF 58‘134.10 und CHF 40‘500.00 (CHF 23‘000.00 plus CHF 17‘500.00) beträgt CHF 17‘634.10. Mit Blick insbesondere auf den Verhält- nismässigkeitsgrundsatz (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 293 vom 5. September 2016 E. 6), die zu gewährleistende Existenzsiche- rung des Beschwerdeführers (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 5 ff.) sowie die – wenn auch bloss behaup- teterweise – gescheiterte RAV-Anmeldung erscheint es mithin als juristisch richtig und angemessen, vom Buchgeldbetrag auf dem Konto IBAN Nr. E.________ bloss einen Betrag von CHF 30‘167.15 (CHF 47‘801.25 minus CHF 17‘634.10) zu be- schlagnahmen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Darüber hinaus- gehend ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich trotz der nur teilweisen Gutheissung – Beschlagnahme von CHF 30‘167.15 anstatt der beantragten CHF 27‘801.25 der vorgängig gesamthaft beschlagnahmten CHF 47‘801.25 –, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens übernimmt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. April 2017 wird betreffend Ziffer 1.4 aufgehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, vom Konto IBAN Nr. E.________ einen Betrag von CHF 30‘167.15 zu beschlagnahmen. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigungen legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 13. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8