1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. April 2017 (O 17 1942) wird aufgehoben. Die Sache geht zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland zurück. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘750.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet.