4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘750.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird damit obsolet. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: