Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist folglich auch deshalb angezeigt. Dem Beschwerdeführer muss ermöglicht werden, die Akten bei der Staatsanwaltschaft einzusehen und vorab bei dieser allfällige Beweisanträge zu stellen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2017 ist demnach aufzuheben. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung der Akteneinsicht und anschliessender Fristansetzung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zurückzuweisen.