Es ist nicht sachgerecht, dies erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen. Die Staatsanwaltschaft verfügt über die erforderliche Sachnähe und umfassende Dossierkenntnis, um sich innert nützlicher Frist zur Relevanz der gestellten Beweisanträge äussern zu können. Nicht zuletzt darum ist die Anfechtung von abgelehnten Beweisanträgen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen nur in ganz engem Rahmen möglich (Art. 394 Bst. b StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist folglich auch deshalb angezeigt.