Den Eingaben des Beschwerdeführers lässt sich denn auch entnehmen, dass er sich nach Sichtung der Akten vorbehält, allfällige Beweisanträge zu stellen (insbesondere Einvernahme der Beschuldigten sowie des Beschwerdeführers). Es ist vorweg die Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin, sich vor dem Verfahrensabschluss mit den Beweisanträgen der Parteien auseinanderzusetzen und diesen Einsicht in die von ihr eingeholten Unterlagen zu gewähren. Es ist nicht sachgerecht, dies erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen.