5 fassung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verlassen musste. Damit hatte er keine hinreichende Möglichkeit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten zu äussern. Der Beschwerdeführer muss Gelegenheit haben, die Akten selbst auf ihren Inhalt hin zu überprüfen und alsdann Beweisanträge zu stellen. Den Eingaben des Beschwerdeführers lässt sich denn auch entnehmen, dass er sich nach Sichtung der Akten vorbehält, allfällige Beweisanträge zu stellen (insbesondere Einvernahme der Beschuldigten sowie des Beschwerdeführers).