Auf einen offensichtlichen Rechtfertigungsgrund kann angesichts der geschilderten Sachlage und der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig geschlossen werden. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erscheint daher als unumgänglich. Dies gilt umso mehr, als es um die Ausübung staatlicher Gewalt geht. In diesen Fällen ist aus rechtsstaatlichen Gründen besonders sorgfältig zu ermitteln. Für eine antizipierte Beweiswürdigung oder die Feststellung der Nichtbeweisbarkeit bleibt wenig Raum, erst Recht, wenn Aussage gegen Aussage steht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2013 vom 27. März 2014 E. 2.3).