ob es sich beim Arretieren um «angemessenen» physischen Zwang handelte, wie es vom Bezirkschef C.________(Ortschaft) und dem Regionalgefängnis in allgemeiner Weise geltend gemacht wird. Eine Nichtanhandnahme kann erfolgen, wenn zwar der objektive Tatbestand einer Norm erfüllt ist, offenkundig aber ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 403 vom 12. Dezember 2016 E. 8.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf einen offensichtlichen Rechtfertigungsgrund kann angesichts der geschilderten Sachlage und der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig geschlossen werden.