Der Sachverhalt kann nicht als eindeutig liquid bezeichnet werden. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass zur Verlegung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2017 in die Disziplinarzelle sechs Polizisten erforderlich waren. Dabei musste der Beschwerdeführer unter Anwendung von physischem Zwang arretiert werden, was vom Bezirkschef C.________(Ortschaft) auch bestätigt wurde. Im Bericht des Bezirkschefs C.________(Ortschaft) vom 24. März 2017 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe arretiert werden müssen, weil er vor dem Betreten der Verlegungszelle die weitere Mitarbeit verweigert und sich aktiv zur Wehr gesetzt habe.