Das Einholen einer Stellungnahme vom Regionalgefängnis C.________(Ortschaft) sowie eines Berichts vom Bezirkschef C.________(Ortschaft) und das zusätzliche Beiziehen von Vollzugsakten stellt zudem – anders als etwa das blosse Einholen eines Arztberichts (vgl. die Ausführungen hiervor) – keine klar begrenzte und rasche Abklärungshandlung dar. Eine Heilung der Gehörsverletzung – welche nur ausnahmsweise zu erfolgen hat – ist vorliegend nicht angezeigt. Der Sachverhalt kann nicht als eindeutig liquid bezeichnet werden.