Da die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderliche gewesen wäre, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. zur Gehörsverletzung auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hätte über das Einholen der relevanten Vollzugsakten beim Regio-