In der Folge hat sich die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung massgeblich auf diese Unterlagen abgestützt. Der teilweise Beizug der Vollzugsakten stellt eine Untersuchungshandlung dar, welche erst nach Eröffnung der Untersuchung zu tätigen ist. Da die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art.