]; vgl. zudem E. 3.3 hiervor). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft indes nicht nur einen Bericht vom Bezirkschef C.________(Ortschaft) und eine Stellungnahme vom Regionalgefängnis C.________(Ortschaft) einverlangt, sondern sie hat zusätzlich – wenn auch nicht förmlich und lediglich in Kopie – vom Regionalgefängnis C.________(Ortschaft) die für das Ereignis vom 14. Februar 2017 relevanten Vollzugsakten beigezogen. In der Folge hat sich die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung massgeblich auf diese Unterlagen abgestützt.