2017. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft vor Eröffnung einer Strafuntersuchung Berichte und Auskünfte einholen kann, wenn dies eine klar begrenzte und rasche Abklärungshandlung darstellt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 394 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3 [Einholung eines Berichts des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern]; BK 14 156 vom 10. November 2014 E. 5.4 [Einholung eines Arztberichts der psychiatrischen Klinik D.________]; vgl. zudem E. 3.3 hiervor).