StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014, E. 2; je mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat am 11. Dezember 2015 entschieden, Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher der Staatsanwaltschaft vorschreibe, vor der Verfahrenseinstellung den Parteien eine Frist zu setzen, um Beweisanträge zu stellen, sei Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unterbleibe diese