Ebenso wurde die vorgängige Einholung einer schriftlichen Stellungnahme gestützt auf Art. 145 StPO vom Bundesgericht als zulässige Vorabklärung gewertet (Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art.