Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3 Untersuchungshandlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst nach der formellen Verfahrenseröffnung durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Gemäss Art.