Er habe sich daher zu keinem Zeitpunkt zu den Beweismitteln äussern können. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und seine Chancen auf eine erfolgreiche Beschwerde zunichte gemacht worden. 3.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen.