3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, eine Nichtanhandnahme komme vorliegend nicht mehr in Betracht, nachdem die Staatsanwaltschaft offenbar die Akten eingeholt, beim Regionalgefängnis C.________(Ortschaft) eine Stellungnahme sowie beim Bezirkschef C.________(Ortschaft) einen Bericht einverlangt habe. Damit habe sie das Verfahren materiell eröffnet. Die eingeholten Beweismittel seien ihm zudem nicht zur Kenntnis gebracht worden. Er habe sich daher zu keinem Zeitpunkt zu den Beweismitteln äussern können.