Es sei die Verfügung vom 03. April 2017 der Vorinstanz aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘750.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. 3 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.