Am 22. März 2017 verlangte die Staatsanwaltschaft vom Bezirkschef C.________(Ortschaft) der Kantonspolizei Bern einen Bericht zur Verlegung des Beschwerdeführers in die Disziplinarzelle. Nachdem die Berichte und Unterlagen eingegangen waren, nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. April 2017 das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. April 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung vom 03. April 2017 der Vorinstanz aufzuheben.