Die Einsprache vom 10. Januar 2017 ist damit zu spät erfolgt. Der angefochtene Entscheid vom 7. April 2017 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.